Sollen Arbeiten in Höhe von Hubarbeitsbühnen aus erfolgen, so ist die sichere Durchführung vorher zu organisieren. Mit der selbstständigen Bedienung von Hubarbeitsbühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hubarbeitsbühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.
Hintergrund ist, dass es immer wieder zu schweren Unfällen bei Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen kommt, wobei meist Bedienungsfehler oder eine nicht standsichere Aufstellung die Auslöser sind.
Wir bieten eine Schulung für "Ausbildung und Beauftragung der Bediener für Hubarbeitsbühnen" nach DGUV Regel 100- 500 Kap. 2.10 und DGUV Grundsatz 308-008.
Inhalte der Schulung sind u.a.:
Für Inhouse-Schulungen unterbreiten wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.