Prüfung von Leitern nach DGUV I 208-016

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.

 

Darüber hinaus hat er gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist.

Unsere Leistungen:

  • Prüfung von Leitern nach DGUV I 208-016
  • Ausbildung von Leiterprüfern gem. BetrSichV