Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber bei Arbeitsschutz und Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu
unterstützen.
So führt er Betriebsbegehungen, arbeitsmedizinische Beratungen und Beratungen bei der Arbeitsgestaltung durch. Der Betriebsarzt wird ebenfalls bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung –
u.a. zum Thema “psychische Belastungen“ – hinzugezogen und informiert über Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Zum Spektrum der klassischen Arbeitsmedizin gehören unter anderem:
- Eignungsuntersuchungen wie z.B. Einstellungsuntersuchungen
- arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge)
- Röntgenverordnung / Strahlenschutzverordnung
Zu den Tätigkeiten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ASiG und zur Beratung des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz ArbSchG gehören:
- regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten
- Teilnahme an den Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA),
- arbeitsmedizinische Beratung bei der Planung, Ausführung und Erhaltung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen
- arbeitsmedizinische Beratung zu weiteren betrieblichen Fragestellungen
- Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
- Beratung zum betrieblichen Gesundheitsmanagement
- Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
- Prüfung der Einsatzfähigkeit nach länger andauernder oder schweren Erkrankung auch im Rahmen eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements nach SGB IX
- Beratung bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen