Seit dem 1. April 2024 sind Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Bedingungen legal. Betriebe müssen effektiv gegen die Gefahren vorgehen, die durch Drogen am Arbeitsplatz entstehen können. Konsum, der zu Gefährdungen führen kann, gilt es auszuschließen.
Die DGUV-Vorschrift 1 regelt bereits, dass Versicherte sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen gefährdenden Zustand versetzen dürfen (§ 15 Abs. 2). Unternehmer dürfen Versicherte, die nicht fähig sind, sicher zu arbeiten, nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2). Diese Regelungen gelten auch für den Cannabiskonsum.
Cannabis, Alkohol und andere Suchtmittel können die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden und Betriebe müssen dem wirksam und proaktiv begegnen. Die Maßnahmen, die sich in Bezug auf Alkohol etabliert haben, können teils für den Umgang mit Cannabis und anderen Drogen genutzt werden. Darunter zum Beispiel Betriebsvereinbarungen, die entsprechend erweitert werden können.
Weitere Maßnahmen können betriebliche Informationsveranstaltungen, die Einrichtung eines Arbeitskreises „Suchtmittel“, Drogenberatungsangebote und frühzeitiges Eingreifen bei Missbrauchsfällen sein.
Welche Schritte im Einzelnen erforderlich sind, ist grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von jedem Betrieb individuell und mit betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Unterstützung zu ermitteln.