Beauftragung von Bedienern von Flurförderzeugen
Im § 7 (1) der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ heißt es, dass ein Unternehmer nur Personen mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand beauftragen darf, die
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Im Absatz 2 heißt es, dass Mitgänger-Flurförderzeuge nur von Personen gesteuert werden dürfen, die beauftragt, geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand gem. § 7 (1). Somit müssen die Beschäftigten für diese Tätigkeit geeignet, ausgebildet und beauftragt sein und ihre Befähigung nachgewiesen haben.
In der neuen Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 116 werden imIn der neuen Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 116 werden im Abschnitt 3.2 unter Punkt 7 beispielhaft Arbeitsmittel genannt, für die eine Beauftragung zum Bedienen vom Unternehmer vorliegen muss. Darunter werden auch "Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden" genannt.
Unter dem Abschnitt 3.7 der TRBS 1116 findet sich ein neuer Hinweis
"Die Beauftragung von Beschäftigten hat nachvollziehbar zu erfolgen. Dies kann z. B. durch einen Fahrer- oder Bedienerausweis [...] erfolgen"
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