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Automatisierte Defibrillation

 

Mehr als 100.000 Menschen sterben jedes Jahr in Deutschland am plötzlichen Herztod. Meist als Folge eines Infarktes beginnt das Herz zu "flimmern". Nur ein schneller Elektroschock kann es wieder in den richtigen Rhythmus bringen. 

Mit Automatisierten Externen Defibrillatoren können Laien diese Erste Hilfe leisten. Deshalb sind sie in immer mehr Betrieben zu finden. 

Was sollte ein Betrieb bedenken, der sich einen Automatisierten Defibrillator anschaffen möchte? 

Weder für eine bestimmte Branche noch ab einer bestimmten Betriebsgröße sind Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) vorgeschrieben. Die Entscheidung trifft jeder Betrieb auf Grundlage seiner spezifischen Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten die Größe des Betriebes, die Anzahl und das Alter der Beschäftigten, der Publikumsverkehr oder besondere Gefährdungen wie durch Strom berücksichtigt werden. Auch wenn grundsätzlich ein AED durch jede Person angewendet werden kann, sollte die praktische Anwendung vom AED im Unternehmen vorzugsweise durch Ersthelferinnen und Ersthelfer erfolgen. 

Die Anwendung des AED geschieht genauso wie die Wiederbelebung immer im Rahmen des „rechtfertigenden Notstandes“ entsprechend § 34 Strafgesetzbuch (StGB) und der mutmaßlichen Einwilligung der Betroffenen. Demnach ist davon auszugehen, dass Anwender eines AED strafrechtlich nicht belangt werden können, sofern sie nicht die gebotene Sorgfaltspflicht verletzten.  

Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.  

 

(Quellen: Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe | DGUV Informationen | Regelwerk | DGUV Publikationen und DGUV Information 204-010 - Automatisierte Defibrillation) 

 

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