Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter - TRGS 509 (www.baua.de)
Das Umfüllen und Lagern von Gefahrstoffen in ortsfeste oder ortsbewegliche Behälter gehört oft zum betrieblichen Alltag. Außer ein paar „Tropfverlusten“ geschieht dies in der Regel auch reibungslos. Dass die gelagerten Stoffen, insbesondere die entzündlichen, ein hohes Gefährdungspotential haben wird dabei mit der Zeit vergessen. Umso wichtiger ist es, sich dies immer wieder bewusst zu machen und spätestens mit Fortschreibung des Standes der Technik, zum Beispiel durch eine neue Technische Regel, den eigenen Stand zu prüfen und das Gefahrenbewusstsein aller Beteiligten zu schärfen.
Die neugefasste TRGS 509 gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wieder. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind. Er erhält ein hohes Maß an Rechtssicherheit.
Fragen Sie sich selbst ob Sie zu den nachfolgenden Punkten eine ausreichende aktuelle Dokumentation haben:
- Gefährdungsbeurteilung
- Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
- Bauliche Anforderungen an Lager, Füll- und Entleerstellen
- Abstandsregelungen
- Notwendigkeit von Ausrüstungsteilen und Anforderungen Zusätzliche Anforderungen an Schutzmaßnahmen für
bestimmte Flüssigkeiten und Feststoffe mit Brandgefahr
- Zusätzliche Anforderungen bei dem Lagern und Abfüllen entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C
- Zusätzliche Maßnahmen zum Explosionsschutz für bestimmte Flüssigkeiten und Feststoffe
- Zusätzliche Anforderungen beim Lagern und Abfüllen von bestimmten Stoffen mit erhöhter Gefährdung
- Zusammenlagerung
Sollten Sie Unterstützung bei der Umsetzung benötigen, wir helfen Ihnen gerne.