TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Werden Gefahrstoffe im Unternehmen eingesetzt, gibt die TRGS 510 vor, welche Rahmenbedingungen für die Lagerung in „ortsbeweglichen Behältern“ (z.B. Fässern, Kanistern, Flaschen, sowie ortsbeweglichen Tanks und Containern) gelten.
Lagern bedeutet in diesem Zusammenhang auch die Bereitstellung und Aufbewahrung zur weiteren Beförderung, wenn diese nicht innerhalb von 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt.
Gefahrstoffe erkennen Sie grundsätzlich an der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf dem Etikett (Auswahl):
Hierbei sind Menge und Eigenschaften der Gefahrstoffe entscheidend dafür, welche Maßnahmen Sie treffen müssen. Die jeweiligen Abschnitte 3 bis 13 der TRGS 510 sind dann anzuwenden.
Werden bestimmte Mengen unterschritten, kann die Anwendung der sogenannten „Kleinmengenregelung“ dabei helfen, Maßnahmen effizient zu gestalten. Darüber hinaus können beispielsweise besondere Brandschutzmaßnahmen erforderlich sein.
Bei Anwendung der Kleinmengenregelung gelten Abschnitt 3 (Gefährdungsbeurteilung) und Abschnitt 4 (Allgemeine Maßnahmen) als Mindestanforderungen, wobei mögliche Abweichungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und zu dokumentieren sind.
-- Das Ingenieurbüro F. Mund unterstützt Sie gern in Fragen der Gefahrstofflagerung. --
Auszug aus der TRGS 510:
Tabelle 1 (Auswahl) : Anwendung der Abschnitte 5 bis 13 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der
Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge
Art des Gefahrstoffs |
Gefahrenhinweis nach CLP- Verordnung |
Lagern im Lager mit zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 13 |
Zusätzliche/besondere Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 6 bis 12 |
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Menge |
Menge |
Abschnitt |
||
Aerosole, Kat. 1, 2 in Aerosolpackungen |
H222, H223 |
> 20 kg oder > 50 Stück |
> 20 kg oder > 50 Stück |
11 |
> 200 kg oder > 500 Stück |
6 |
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Aerosole, Kat. 3 in Aerosolpackungen |
H229 |
> 20 kg oder > 50 Stück |
> 20 kg oder > 50 Stück |
11 |
oxidierende Gase, Kat. 1
|
H270 |
> 50 kg und > 1 Flasche |
> 50 kg und > 1 Flasche |
7 |
> 200 kg |
10 |
|||
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 |
H224, H225 |
H224 > 10 kg |
> 200 kg |
6, 7, 12 |
Ʃ H224/H225 > 20 kg |
||||
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 |
H226 |
> 100 kg |
> 1.000 kg |
6, 7, 12 |
brennbare Flüssigkeiten
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ohne Einstufung als entzündbar |
> 1.000 kg |
> 1.000 kg |
6 |
brennbare Feststoffe
|
ohne Einstufung als entzündbar |
vom Arbeitgeber festzulegen i.d.R. Tonnenbereich |
vom Arbeitgeber festzulegen i.d.R. Tonnenbereich |
6 |
mehrere verschiedene Gefahrstoffe (auch wenn die Mengen für die einzelnen Gefahrstoffe unterschritten werden)
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Abschnitt 5: Ʃ > 1.500 kg |
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