Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung: Verbindliche Testangebote in Betrieben
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 20.04.2021 so ergänzt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten verbindliche Testangebote unterbreiten müssen. Für Arbeitnehmer besteht keine grundsätzliche Testpflicht, wobei Ausnahmen wie etwa im Gesundheitssektor möglich sind. Die Regelungen, welche durch die Arbeitsschutzbehörden überwacht werden, gelten bis zum 30.06.2021.
Wie oft müssen Tests angeboten werden?
Mindestens zwei Testangebote pro Kalenderwoche für alle im Betrieb anwesenden Beschäftigten (auch bei kurzer Dauer, z.B. Abholen von Post). Kein Testangebot für Beschäftigte, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Mindestens zwei Testangebote pro Kalenderwoche für Beschäftigten mit erhöhtem Infektionsrisiko. Die Anzahl der erforderlichen Testangebote ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Was bedeutet ein erhöhtes Risiko einer Infektion in Bezug auf das Testangebot?
Für nachfolgend aufgelistete Beschäftigte sind mindestens zwei Testangebote pro Kalenderwoche verpflichtend anzubieten:
- Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind
(z.B. Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft)
- Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in Räumen arbeiten, die eine Virusausbreitung bzw. Übertragung begünstigen
(z.B. Lebensmittel- oder Fleischproduktion; lautes Sprechen aufgrund eines lauten Arbeitsumfeldes, hygienebedingt abgesenkte Temperaturen)
- Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten
(direkter Körperkontakt nicht vermeidbar)
- Beschäftigte, die betriebsbedingte Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen keinen MNS tragen müssen
(z.B. in Kindertagesstätten, bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen)
- Beschäftigte, die betriebsbedingt im häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten
(z.B. Einzelhandel, Beförderungs-; Zustell-, Transportdienstleistungen)
Welche Tests sind möglich?
Es sind alle zugelassenen Tests mit einem direkten Erregernachweis möglich: PCR-Test, Schnelltest, Selbsttest. Die Durchführung des Testangebotes ist durch das Unternehmen festzulegen, mögliche Testverfahren sind u.a.:
- Selbsttests durch die Beschäftigten zu Hause
- Selbsttests unter Aufsicht von unterwiesenen Personen im Betrieb
- Schnelltests durch geschultes Personal im Betrieb
- Schnelltests durch mobile Testteams (diverse Anbieter) im Unternehmen
- Schnelltests in Testzentren mit Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber
- PCR-Tests durch medizinisches Personal
Eine Übersicht der zugelassenen Tests werden durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verfügung gestellt:
Selbsttest-Liste: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
Schnelltest-Liste: https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:9274991879335:::::&tz=2:00
Wie unterscheiden sich Selbsttest, Schnelltest und PCR-Test?
|
PCR-Test |
Antigen-Schnelltest |
Antigen- Selbsttest (Laientest) |
erforderliche Qualifikation |
medizinisches Personal |
geschultes Personal |
- |
Einstufung als Medizinprodukt |
ja |
ja |
nein |
Probenentnahme |
Nasen-Rachenabstrich |
Nasen-Rachenabstrich |
Abstrich vorderer Nasenbereich/ Speicheltest |
Auswertung (Dauer) |
Laborauswertung (1-2 Tage) |
vor-Ort-Auswertung (15-20 min) |
vor-Ort-Auswertung (15-20 min) |
Aussagekraft des Ergebnisses |
genaue Bestimmung der möglichen Viruslast |
„Momentaufnahme“ |
„Momentaufnahme“ |
Meldepflicht positiver Ergebnisse |
ja |
ja |
nein |
Dokumentation des Ergebnisses |
Testbescheinigung durch Teststelle |
Testbescheinigung durch Testzentrum/ Testbescheinigung vom Arbeitgeber möglich |
Testbescheinigung vom Arbeitgeber möglich |
Kosten (ungefähr) |
ab ca. 60 Euro |
ca. < 10 Euro |
ca. < 10 Euro |
Weitere Anmerkungen |
zur Bestätigung von positiven Schnell- und Selbsttests vorgeschrieben |
Zulassung der Tests prüfen (CE-Kennzeichnung erforderlich) |
Zulassung der Tests prüfen (CE-Kennzeichnung erforderlich) |
Es besteht keine Testpflicht für Arbeitnehmer
Die Annahme des Testangebotes ist für Arbeitnehmer freiwillig, wird jedoch dringend empfohlen. Die Festlegung in Betriebsvereinbarung ist möglich. Eine Verpflichtung durch den Arbeitgeber muss in Einzelfällen gut begründet werden, wobei unter anderem folgende Anlässe denkbar sind:
- z.B. Personen mit Krankheitssymptomen
- stark ausgebreitetes Infektionsgeschehen im Unternehmen
- unvorsichtiges Verhalten des Arbeitnehmers
- besondere Berufsgruppen mit Testpflicht (z.B. Gesundheitsberufe)
Was ist bei den Testangeboten darüber hinaus zu beachten?
Kosten:
Die Kosten für die Tests trägt der Arbeitgeber
Dokumentation:
Nachweise müssen vier Wochen aufbewahrt werden (z.B. Beschaffung von Tests oder die Vereinbarung mit Dritten über die Durchführung)
Testbescheinigung:
Werden Schnelltests durch geschultes Personal oder Selbsttests unter Aufsicht von unterwiesenem Personal durchgeführt, darf der Arbeitgeber Testbescheinigungen ausstellen. Die Regelungen unterscheiden sich in den Bundesländern.
In NRW erfolgt die Bescheinigung über nachfolgenden Vordruck oder digitale Lösungen mit gleichem Mindestinhalt und erkennbarem Aussteller:
Zudem ist eine (schnelle) Registrierung zum „Verfahren der Erteilung von Testnachweisen unter folgendem Link erforderlich:
https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige
Regelung zur Arbeitszeit:
Bei für Arbeitnehmer verpflichtende Tests handelt es sich um Arbeitszeit. Ist die Annahme des Testangebotes freiwillig, handelt es sich nicht um Arbeitszeit. Individuelle Regelungen sind möglich.
Vorgehen bei positiven Testergebnissen:
Der Ablauf bei positiven Testergebnissen ist im Unternehmen klar zu regeln. So ist beispielsweise festzulegen, bei wem positive Testergebnisse zu melden sind, dass eine sofortige Isolation erforderlich ist sowie eine Überprüfung mittels PCR-Test zu verlassen ist.
Datenschutz:
Der Umgang mit den Daten aus den Test-Verfahren ist vertraulich zu regeln, beispielsweise durch ein Zugriffs- und Berechtigungskonzept. Die Daten sind nach spätestens vier Monaten zu löschen.
Weitere häufig gestellte Fragen, u.a. zur Beschaffung, Durchführung und Dokumentation der Testangebote sowie der Ergebnisse werden auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beantwortet: